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Kurzarbeit – Verlängerung der SV-Erstattung bei KuG in Höhe von 100 % bis zum 31.12.2021

Mit der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wird die pauschalierte Erstattung, der vom Arbeitgeber alleine zu tragenden SV-Beiträge in Höhe von 100 %, ab dem 1.10.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert.

Die Prüfung der Voraussetzung und die Bereitstellung des Prozentsatzes für die pauschalierte SV-Erstattung werden im SAP-System über die Gültigkeit von Teilapplikationen in der Tabelle V_T596C gesteuert. Die Umsetzung der vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wird über die Änderung der Gültigkeit folgender Teilapplikationen aktiviert:

  1. Das Gültigkeitsende der Teilapplikation KUSW SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld 100 % wird auf den 31.12.2021 geändert.
  2. Der Tabelleneintrag für die Gültigkeit der Teilapplikation KUSX SV-Erstattung bei Kurzarbeitergeld bedingte Verlängerung wird gelöscht.

Allgemeiner Hinweis:
3102172 – Verlängerung der SV-Erstattung bei KuG in Höhe von 100 % bis zum 31.12.2021

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